Herzschrittmacher und Defibrillator im Sterbensprozess

Am 25.September 2025 fand wieder ein Ehrenamtsabend im Veranstaltungsraum des Hospizhaus Gifhorn statt. Für das spannende Thema „Defibrillatoren und Herzschrittmacher  - Therapien in der palliativen Medizin“ konnten wir als Referenten den Kardiologen Herr Dr. med. Andreas Libner gewinnen.

Zu Beginn des Vortrages gab es einige allgemeine Informationen. Nach einer in diesem Jahr erschienenen Statistik wurden 2023 rund 75.000 Herzschrittmacher und 20.000 Defibrillatoren implantiert. Der erste Herzschrittmacher kam im Jahr 1958 in Schweden zum Einsatz. Der erste Einsatz eines Defibrillators erfolgte im Jahr 1980 in den USA. Ein Herzschrittmacher wird bei einem Puls < 40 Schläge / min oder Pausen > 3,0 sec. eingesetzt. Ein Defibrillator kommt bei Kammerflimmern mit mehr als 200 Schlägen / min zum Einsatz. Durch den Schock des Gerätes normalisiert sich dann der Herzschlag wieder.

Befindet sich der Mensch nun am Lebensende, muss man sich die Frage stellen, wie man bei den herzunterstützenden Geräten vorgehen kann und ob ein Abschalten sinnvoll und möglich ist. Generell können beide Varianten abgeschaltet werden.
Allerdings würde das beim Herzschrittmacher zu einem sofortigen Tod führen und damit unter die verbotene aktive Sterbehilfe fallen. Darum werden Herzschrittmacher auch nicht abgeschaltet. Es hat sich aber gezeigt, dass trotz Herzschrittmacher der gestartete Sterbeprozess, wenn überhaupt nur minimal, nicht verlängert wird.
Anders ist die Situation beim Defibrillator. Diese Geräte dürfen abgeschaltet werden, da der Mensch weiterleben kann und es sich somit nicht um aktive Sterbehilfe handelt.

Dabei gibt jedoch juristisch einiges zu bedenken. Ein Abbruch kann nur mit der Einwilligung des Patienten erfolgen und muss schriftlich vorliegen. Darum ist es sinnvoll, sich als Patient im Vorfeld über die Problematik zu informieren und seinen Willen in einer Patientenverfügung zu dokumentieren.

Für einen Abbruch der Behandlung muss der Zustand des Sterbens vorliegen. Das Abschalten erfolgt dann durch den behandelnden Kardiologen in der Regel durch ein Programmiergerät in der Praxis oder im Krankenhaus, kann aber auch im Notfall durch einen starken Ringmagneten durchgeführt werden. Ist der sterbende Mensch nicht mehr ansprechbar oder bewusstlos und liegt keine Patientenverfügung vor, muss ein Gespräch mit den Angehörigen stattfinden, um den Wunsch zu erfragen und zu dokumentieren. Dabei wäre eine Zusammenarbeit von Kardiologen, Palliativmedizinern und Vertretern der medizinischen Ethik wünschenswert.

Zusammenfassend kann man sagen, dass Herzschrittmacher und Defibrillator das Sterben nicht aufhalten können.


Es war ein sehr interessanter Vortrag und viele Fragen wurden anschließend noch von Dr. med. Andreas Libner beantwortet.